AGB | career Institut & Verlag GmbH

AGB

1. Geltungsbereich

Die jeweilige GmbH, im Folgenden „GPK“ genannt, schließt Verträge und erbringt ihre Dienstleistungen ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der geltenden Fassung. Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der GPK und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, Abweichungen von den GPK AGB sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der GPK ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die GPK bedarf es nicht.

Mit der Erteilung des Auftrages durch den Vertragspartner gelten die AGB der GPK als akzeptiert.

Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Die GPK ist verpflichtet, ihre Leistungen nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Vertragspartners zu erbringen, insbesondere verpflichtet sie sich zur gewissenhaften Beratung des Vertragspartners und Vorbereitung, sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Lieferanten und Subunternehmer.

Grundsätzlich wird der Kunde durch seine Organe vertreten. Diese ermächtigen einen formellen Auftraggeber oder nehmen selbst diese Rolle wahr. Daraufhin sind von diesem ein oder mehrere „Themenführer“ festzulegen, die gegenüber GPK als berechtigte Vertreter des Kunden auftreten. Die vom Klienten festgelegten Themenführer vertreten den Klienten gegenüber GPK voll. Eine interne Verletzung von Bevollmächtigung geht nicht zu Lasten von GPK.

2. Umfang der Leistungen und Nutzungsrechte

2.1. Die GPK entwickelt unter anderem Softwarelösungen, insbesondere die Software-as-a-Service (SaaS)-Lösung mit dem Markennamen robin mood (nachfolgend „Software“), und stellt zusätzlich Dienst- und Beratungsleistungen zur Verfügung.

2.2. Leistungsnehmer sind Unternehmen, Institutionen, Vereine und Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts, die mit der GPK einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag über die Nutzung der Software abgeschlossen haben und TeilnehmerInnen in ihrer Organisation ermöglichen, über diese Software Stimmungsmessungen und Befragungen durchzuführen.

2.3. Leistungen und Beschreibung des Dienstes

Die GPK entwickelt und stellt dem Leistungsnehmer eine SaaS-Lösung zur Verfügung. Durch regelmäßige anonyme Umfragen erhebt GPK die Zufriedenheit unter den TeilnehmerInnen von Organisationen und stellt die Ergebnisse dem Leistungsnehmer zur Verfügung. Gegenstand der Leistungen der GPK ist u. a. die Einräumung der Möglichkeit und Berechtigung, auf die Software, welche auf Servern gehostet wird, über das Internet zuzugreifen und die Funktionalität der Software nach Maßgabe des jeweils geschlossenen Vertrages zu nutzen. Hierzu zählen auch alle Updates, Verbesserungen und Änderungen des Portals und der Software.

Neben der Software bietet die GPK auch ergänzend Dienst- und Beratungsleistungen an. Hiervon sind auch alle E-Mails, Daten oder jegliche Korrespondenz, die Angestellte oder Beauftragte im Zuge der Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen für die GPK verschicken, umfasst.

Die genannten Leistungen betreffend die Nutzung der Software. Diese und die Dienst- und Beratungsleistungen werden nachstehend gesamt als „Leistungen“ bezeichnet. Die konkreten Leistungen der GPK ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot.

Ein Anspruch auf Verbesserung oder Modifikation oder auf weitere Funktionalitäten besteht nicht; ebenso bedingt eine Veränderung, Modifikation oder Verbesserung kein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die vertragliche Leistung im Wesentlichen bestehen bleibt.

2.4. Nutzungsvoraussetzungen

Die Nutzung des Services der GPK ist nur Unternehmern bzw. Unternehmen oder Organisationen  die keine Privatpersonen sind, sowie deren Partnern und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Leistungsnehmer gestattet.

Der Leistungsnehmer verpflichtet sich, die Software tatsächlich nur für die in seinem Betrieb vorgesehenen Befragungen und Stimmungsmessungen zu nutzen. Dem Leistungsnehmer ist es untersagt, die Leistungen der GPK missbräuchlich in Anspruch zu nehmen.

Eine missbräuchliche Nutzung liegt insbesondere vor, wenn

● im Rahmen der Nutzung des Dienstes die Privatsphäre oder die Rechte anderer verletzt werden und/oder die Nutzung zu illegalen Handlungen führt oder dazu auffordert;

● vom Leistungsnehmer Namen, Beschreibungen oder Aktivitäten verwendet werden, die der GPK oder anderen Unternehmen bzw. Personen sowie deren Eigentum schaden können;

● die technischen Hilfsmittel oder die Methoden des Leistungsnehmers die Funktionsfähigkeit der Software beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.

2.5. Nutzungsrechte

Die zur Verfügung gestellte Software ist eine Software-as-a-Service-Lösung, die über den Zugriff auf einen Server nutzbar ist. Eine Überlassung der Software an den Leistungsnehmer erfolgt nicht. Die GPK räumt dem Leistungsnehmer lediglich ein auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes, einfaches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Software ein.

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde die GPK vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die GPK dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die GPK treten der potentielle Kunde und die GPK in ein Vertragsverhältnis. Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

Der potentielle Kunde anerkennt, dass die GPK bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der GPK ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

Das Konzept enthält darüber hinaus kommunikationsrelevante Ideen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategien definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die einzigartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Marketingkonzepte, Strategien, Positionierungen und/ oder PR- und Eventkonzeptideen, Kommunikationsideen, Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel angesehen.

Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der GPK im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich, politisch zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der GPK Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der GPK binnen sieben Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. Im gegenteiligen Fall gehen die Parteien davon aus, dass die GPK dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die GPK dabei verdienstlich wurde. Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der GPK ein.

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im GPKvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die GPK, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die GPK. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der GPK.

Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Angebot, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie Vergütung festgehalten werden. Die Angebote der GPK sind freibleibend und unverbindlich.

Der Kunde gewährleistet, dass während der Ausführung des Auftrages in seiner Geschäftsniederlassung organisatorische Bedingungen herrschen, die einen raschen und störungsfreien Ablauf des Beratungsprozesses ermöglichen.

Der Kunde informiert außerdem die GPK detailliert über zuvor durchgeführte und/oder momentan aktive Projekte und Belange der Grafik – inklusive jener aus anderen Projekten für auftragsrelevante Marketing-, Strategie-, Kommunikationsgestaltungsprofile die Verständigung bzw. effektive Umsetzung der relevanten Bereiche.

Der Kunde gewährleistet, dass alle relevanten Mitarbeiter – unabhängig in welchem Vertragsverhältnis sie zu ihm stehen – rechtzeitig über die Tätigkeiten der GPK informiert werden.

Der Kunde wird der GPK zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der GPK wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

Alle Leistungen der GPK (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen 36 Stunden ab Eingang beim Kunden – Samstag 12.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr (Ortszeit GPK) zählen nicht in diese 36- Stundenfrist – freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages seinerseits zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die GPK haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die GPK wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die GPK schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die GPK bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der GPK hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

5. Berichterstattung/Meldepflicht

Die GPK ist verpflichtet, dem Kunden zum Arbeitsfortschritt durch Personen, die für die GPK arbeiten und/oder Dritte, die von der GPK beauftragt wurden, Bericht zu erstatten.

Die GPK ist während der Durchführung der vereinbarten Leistung nicht weisungsgebunden. Es ist ihr erlaubt, frei und auf eigene Verantwortung zu handeln. Die GPK ist nicht verpflichtet, an einem bestimmten Ort oder zu bestimmten Zeiten zu arbeiten.

Innerhalb von 24 Stunden nach jeder Besprechung muss von der GPK ein Ergebnisbericht verfasst werden. Rückmeldungen sind für 36 Stunden nach dem Bericht – Samstag 12.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr Ortszeit GPK gelten wiederum nicht in diese „Silence Procedure“ – vorgesehen. Die unwidersprochenen Berichtsinhalte gelten nach Ablauf dieses Zeitraums als akzeptiert.

6. Social Media Kanäle

Die GPK weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der GPK nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos, nicht geschalten bzw. entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die GPK arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die GPK beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der jeweils gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die GPK aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

7. Fremdleistungen/Beauftragung Dritter

Die GPK ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die GPK wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

Soweit die GPK notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der GPK. Die Bezahlung besagter Dritter wird ausschließlich von der GPK durchgeführt. Zwischen dem Kunden und besagten Dritten besteht keinerlei Vertragsbeziehung.

Für alle beauftragen Drittleistungen, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden schlussendlich nicht verwertet werden, gebührt der GPK das dafür an den Dritten geleistete Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Die GPK hat daher den vollen Entgeltanspruch für alle Drittleistungen, wenn eine Veranstaltung verschoben wird bzw. eine Absage erfolgt, sofern kein Verschulden der GPK daran vorliegt. Begünstigende Stornobedingungen werden dabei von der GPK an den Auftraggeber weitergegeben. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Verschiebungen oder Absagen aufgrund äußerer Einflüsse („höhere Gewalt“), wie beispielsweise Umweltkatastrophen, Terrorakte, Stromausfällen, behördliche Untersagungen, Epidemien oder Pandemien.

Die direkte Beauftragung von sachkundigen Dritten durch den Kunden bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen der GPK und dem Kunden.

8. Termine

Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten und als „Fixtermin“ zu bezeichnen und von der GPK schriftlich zu bestätigen.

Verzögert sich die Lieferung/Leistung der GPK aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die GPK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Befindet sich die GPK in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der GPK schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Preise und Entgelt

Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer.

Die Preise basieren auf dem erstmaligen Angebot. Es kann zu Preisänderungen kommen. Der Leistungsnehmer wird selbstverständlich von Preisänderungen verständigt und diese werden erst mit der darauffolgenden Rechnungslegung wirksam. Der Leistungsnehmer nimmt dies zur Kenntnis und erhält die Möglichkeit, vor Wirksamwerden der Preisänderung den Vertrag ordentlich aufzulösen.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist das Entgelt für die Nutzung der Software nach Auftragserteilung zur Gänze für die gesamt Vertragsdauer fällig. Die GPK ist jedoch nach freiem Ermessen zur Legung von Teil-/Abschlagsrechnungen berechtigt.

Sofern im Einzelfall keine besonderen Zahlungsbedingungenen vereinbart wurden, ist der Rechnungsbetrag spesen- und abzugsfrei sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig, sodass die Zahlung durch unwiderrufliche Gutschrift auf dem Bankkonto der GPK innerhalb von 14 Tagen einlangt.

Im Fall, dass Zahlungen aufgrund von Umständen, die vom Leistungsnehmer zu vertreten sind, nicht erfolgt sind oder erfolgen konnten, kann die GPK alle entstandenen Mehrkosten (z. B. Kosten der Rücklastschrift, Aufwendungen) dem Leistungsnehmer in der jeweils angefallenen Höhe verrechnen bzw. von diesem deren Ersatz begehren.

Bei Zahlungsverzug ist die GPK berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.

Der Leistungsnehmer ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- der sonstige Leistungsver- weigerungsrechte geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, ausgenommen von der GPK ausdrücklich schriftlich anerkannte oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellte Forderungen.

Ist der Leistungsnehmer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann die GPK nach eigener Wahl – unbeschadet sonstiger Rechte – (i) die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben oder (ii) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Vertragsdauer und Vertragsauflösung

Die Vertragsdauer betreffend die Nutzung der Software ergibt sich aus dem Angebot.

Abgelaufene Bindungen verlängern sich bei Ablauf um den gleichen Zeitraum, wenn nicht spätestens 30 Tage vor Vertragsende vorher eine fristgerechte Auslaufmitteilung des Vertrages erfolgt.

Auslaufmitteilungen haben über den entsprechenden Bereich im Software-Account des Leistungsnehmers zu erfolgen oder sind in Schriftform bzw. per E-Mail an die GPK zu richten.

10. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

Das Entgelt ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der GPK gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der GPK.

Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Außerdem steht dem Gläubiger gemäß § 458 UGB eine verschuldens- und schadensunabhängige Pauschalentschädigung in der Höhe von € 40,00 für den Ersatz seiner Betreibungskosten zu. Für Kosten, die den Pauschalbetrag des § 458 UGB überschreiten, ist wie bisher § 1333 Abs 2 ABGB anzuwenden, der dem Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz seiner Betreibungskosten gewährt, soweit er ein Verschulden des Schuldners am Zahlungsverzug beweisen kann.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die GPK sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

Weiters ist die GPK nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die GPK für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der GPK aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der GPK schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

In dem Falle, dass die vereinbarte Leistung aus Gründen, die beim Kunden liegen, oder aufgrund einer begründeten vorzeitigen Beendigung des Vertrags seitens der GPK nicht vollendet wird, hat die GPK Anspruch auf die volle Vergütung wie im Voraus vereinbart, abzüglich ersparter Ausgaben.

Für Leistungen der GPK oder auch Dritter, die ausserhalb Österreichs im Zusammenhang mit einem Auftrag an die GPK erbracht werden, ist GPK in Bezug auf die korrekte Behandlung von Steuern und Abgaben (wie zum Beispiel Umsatzsteuer, Einkommenssteuer generell und auch speziell wie ‚Künstlerpauschale‘, Werbeabgaben, Sozialabgaben, Zölle …) nicht verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob Verrechnungen Dritter direkt mit dem Kunden oder über GPK stattfinden.

Der Auftraggeber haftet für die korrekte Einordnung und Umsetzung und hält GPK bei allfälligen Nachforderungen schad- und klaglos.

11. Elektronische Rechnungsstellung

Die GPK ist berechtigt, Rechnungen auf elektronischem Wege zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich dazu bereit, von der GPK auf elektronischem Wege übermittelte Rechnungen zu akzeptieren.

12. Eigentumsrecht und Urheberrecht

Alle Leistungen der GPK, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der GPK und können von der GPK jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Entgelts das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der GPK jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der GPK setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der GPK dafür in Rechnung gestellten Entgelte voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der GPK, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der GPK, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der GPK und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

Für die Nutzung von Leistungen der GPK, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der GPK erforderlich. Dafür steht der GPK und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

Für die Nutzung von Leistungen der GPK bzw. von Werbemitteln, für welche die GPK konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der GPK notwendig.

Der Kunde haftet der GPK für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Entgelts.

13. Kennzeichnung und Referenzen

Die GPK ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis). Jeder Kunde geht mit der Bezahlung des Entgelts die Verpflichtung ein, der GPK die einwandfreie Leistung der projektspezifischen Aufgaben im Rahmen einer Referenzbestätigung innerhalb von zehn Kalendertagen ab Anfrage zu bestätigen.

14. Gewährleistung  

Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die GPK, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

Die GPK ist verschuldensunabhängig berechtigt und verpflichtet, Fehler und/oder Ungenauigkeiten, die in der Arbeit der GPK nachträglich bekannt werden, zu korrigieren. Die GPK muss den Kunden umgehend darüber informieren.

Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die GPK zu. Die GPK wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der GPK alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die GPK ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die GPK mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die GPK ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die GPK haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der GPK gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

15. Haftung und Produkthaftung

In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der GPK und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der GPK ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

Die GPK haftet gegenüber dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen Personenschaden – nur insofern als dass diese das Ergebnis schwerer Verfehlungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) sind. Entsprechend gilt dies auch für Schäden, die von dritten, von der GPK beschäftigten Parteien verursacht wurden. Die GPK haftet daher auch nicht für Schäden oder Verluste aus Ereignissen oder Umständen, die nicht von der GPK kontrolliert werden können, insbesondere eine Einschränkung der Infrastruktur, des öffentlichen Verkehrs, der Telekommunikation, Krieg, Terror, höhere Gewalt, Epidemien, behördlichen Untersagungen oder Einschränkungen oder Entscheidungen des Auftraggebers aufgrund solcher Umstände.

Sollte die GPK die Leistungen mit Hilfe von dritten Parteien erbringen, gehen alle Gewährleistungs- und Entschädigungsansprüche, die sich gegen die dritte Partei ergeben auf den Kunden über. In diesem Falle hat sich der Kunde vorrangig an die dritte Partei zu wenden.

Jegliche Haftung der GPK für Ansprüche, die auf Grund der von der GPK erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die GPK ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die GPK nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die GPK diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der GPK. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

16. Datenschutz

GPK verarbeitet personenbezogene  Daten von Kunden (nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden auf Basis des abgeschlossenen Vertrags sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) aufgrund des berechtigten Interesses von GPK an Kundenbindung und Marketingmaßnahmen für eigene Zwecke auch unter Hinweis auf bereits bisher erbrachte Leistungen. Der Auftraggeber kann der Zusendung elektronischer Post zu Werbezwecken mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten jederzeit widersprechen.

17. Vertraulichkeit

Die GPK ist zur vollständigen Geheimhaltung bezüglich aller geschäftlichen Angelegenheiten verpflichtet, die der GPK im Laufe der durchgeführten Leistungen bekannt werden – vor allem Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und andere Informationen bezüglich Geschäftsart und/oder -bereich und/oder praktische Tätigkeiten des Kunden.

Weiters ist die GPK zur Geheimhaltung gegenüber Dritten bezüglich des Inhalts der vollendeten Arbeit sowie bezüglich aller Informationen und Bedingungen, die zur Vollendung der Arbeit beitrugen, vor allem zu Daten zu den Klienten des Kunden verpflichtet.

Die GPK ist nicht zur Geheimhaltung gegenüber Personen, die für die GPK arbeiten oder Vertretern der GPK verpflichtet. Die GPK soll solche Personen zur vollständigen Geheimhaltung verpflichten und ist verantwortlich für jedweden Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht ihrerseits – in demselben Ausmaß als hätte die GPK selbst die Geheimhaltungspflicht verletzt.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auf unbestimmte Zeit, auch nach Beendigung eines konkreten Vertrages – mit Ausnahme der Auskunftspflicht.

Die GPK ist berechtigt, alle persönlichen Daten, die ihr für die Durchführung der Leistungen anvertraut wurden, zu nutzen. Die GPK gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, vor allem jene bezüglich DSGVO neu, z.B. Datenschutzerklärung (Informationspflicht auf robinmood.at)

18. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle sich daraus ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichte sowie alle Ansprüche zwischen der GPK und dem Kunden unterliegen dem Recht der Republik Österreich, ausgenommen UN-Kaufrecht, Kollisionsrechtsregelungen internationalen Privatrechts sowie Regelungen zum Konsumentenschutz. Der Kunde gilt und handelt ausdrücklich als „Unternehmer“ und kann auch als Verein, Körperschaft öffentlichen Rechts, Anstalt etc. keinen „Konsumentenstatus“ für sich reklamieren.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der GPK. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die GPK die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der GPK und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der GPK sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die GPK berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Ergänzende Bestimmungen für BEST-RECRUITERS-Pakete

gültig ab 15.12.2022

Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist das BEST-RECRUITERS-Paket, wobei die genauen Bestandteile dem individuellen Angebot zu entnehmen sind, beispielsweise der geltende Studienzyklus sowie etwaige, seitens des Auftraggebers ergänzend gebuchte Zusatzpakete. 

Das Paket basiert auf den individuellen Ergebnissen des Auftraggebers aus der jeweils aktuellen BEST-RECRUITERS-Studie – einer objektiven Analyse der Recruiting-Qualität aus Sicht von Bewerbenden anhand eines wissenschaftlich fundierten, standardisierten Kriterienkatalogs. Dieser umfasst über 200 Einzelkriterien und wird jährlich in enger Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Studienbeirat evaluiert sowie an aktuelle Entwicklungen im HR angepasst. Der jeweils geltende Kriterienkatalog wird als Teil des BEST-RECRUITERS-Pakets für den Auftraggeber detailliert aufgeschlüsselt. 

Auf Grundlage dieses Kriterienkatalogs werden die Recruiting-Maßnahmen einer Gesamtstichprobe von rund 1.200 der umsatz- und mitarbeiter:innenstärksten Arbeitgeber in D-A-CH (nach Ländern gegliedert) durch ein wissenschaftliches Team untersucht. career Institut & Verlag benötigt hierfür weder Zutritt zu den Räumlichkeiten noch sonstige Mitwirkung der Unternehmen beziehungsweise Institutionen. Im Rahmen der Studienerhebung besteht jedoch für Arbeitgeber die optionale Möglichkeit, weiterführende Informationen zu gesetzten Recruiting-Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, die nach gründlicher Überprüfung in die Studie einfließen. Hierzu erhalten alle Arbeitgeber der Stichprobe rechtzeitig nach Maßgabe der Möglichkeiten vom Auftragnehmer career Institut & Verlag eine Aufforderung per E-Mail an die bekannte zuständige Ansprechperson. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für nicht zugestellte E-Mail-Nachrichten, beispielsweise aufgrund von Spamfiltern oder geänderten Zuständigkeiten. 

Für die Erfüllung jedes Einzelkriteriums werden gemäß Kriterienkatalog Punkte vergeben, anhand derer in Folge nationale sowie internationale Rankings erstellt werden. Die Siegelvergabe fußt auf der Errechnung von Durchschnittswerten: Erreicht oder übertrifft ein Arbeitgeber die im jeweiligen Studienzyklus sowie im jeweiligen Land (für Deutschland: in D-A-CH) durch die Gesamtstichprobe durchschnittlich erreichten Prozent der maximal möglichen Punkte, so ist er prinzipiell dazu berechtigt, das BEST-RECRUITERS-Gütesiegel zu führen („zertifizierungsreif“). Weiterführende Bestimmungen zur Siegelvergabe (Bronze / Silber / Gold) sind dem Studienbericht als Teil des BEST-RECRUITERS-Pakets zu entnehmen. 

Ab Dezember 2022 kann im Rahmen des BEST-RECRUITERS-Pakets auch der Recruiting-Fragebogen im robin-mood-Portal genutzt werden. Dieser Fragebogen richtet sich ausschließlich an Bewerber:innen des Auftraggebers, die idealerweise bereits zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen waren und dem Unternehmen / der Institution auf diesem Weg vertraulich und anonym Feedback geben können. Der vorliegende Recruiting-Fragebogen ist als Empfehlung durch Recruiting-Expert:innen und Arbeitspsycholog:innen zu verstehen und kann jederzeit durch den Auftraggeber an individuelle Bedürfnisse angepasst werden.

Im Rahmen der Ergebnisveröffentlichung werden seitens des Auftragnehmers ausschließlich die Platzierungen jener Arbeitgeber kommuniziert, die überdurchschnittliche Recruiting-Qualität aufweisen und somit grundsätzlich zum Führen eines Siegels berechtigt sind. Alle weiteren Arbeitgeber werden rein als Teil der Stichprobe geführt. 

Das BEST-RECRUITERS-Paket kann vom Auftraggeber ausschließlich für das eigene Unternehmen / die eigene Institution beziehungsweise für Gesellschaften desselben Konzerns / derselben Gruppe erworben werden. Ausnahmen dieser Regelung, beispielsweise im Hinblick auf externe Beschaffungsunternehmen, sind individuell durch den Auftragnehmer zu prüfen und bedürfen jedenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den im Rahmen der Studie untersuchten Arbeitgeber. 

Ein Auftrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer beziehungsweise durch Bewirken der Lieferung sämtlicher oder einzelner Bestandteile des BEST-RECRUITERS-Pakets zustande. Im Falle eines nicht zustande kommenden Vertrages behält sich der Auftragnehmer vor, bereits durchgeführte Leistungen zu verrechnen, sofern diese für eine zeitgerechte Erfüllung des Auftrags notwendig waren. Davon ausgenommen ist die grundsätzliche Analyse der Recruiting-Qualität eines Arbeitgebers im Rahmen der BEST-RECRUITERS-Studie, die für Unternehmen und Institutionen der Stichprobe – die aufgrund von Umsatz beziehungsweise Mitarbeitendenzahl keinen gesonderten kostenpflichtigen Erhebungsantrag stellen müssen – mit keinen Kosten verbunden ist. 

Rechtseinräumung & Nutzungsbedingungen

Die Urheber- sowie geistigen Eigentumsrechte am BEST-RECRUITERS-Paket verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nicht in den vorliegenden Vertragsbedingungen etwas anderes geregelt ist.

Dem Auftraggeber werden folgende Nutzungsrechte (Werknutzungsbewilligung) eingeräumt: 

  • das Recht, das BEST-RECRUITERS-Paket in elektronischer Form auf den Servern des Unternehmens beziehungsweise der Institution zu speichern, 
  • das Recht, die vollständigen oder auszugsweisen Studienergebnisse für die interne Nutzung innerhalb des durch BEST RECRUITERS untersuchten Unternehmens bzw. der durch BEST RECRUITERS untersuchten Institution weiterzuverarbeiten, zu vervielfältigen sowie ausgewählten Dritten (beispielsweise Beratungs- / Kommunikationsagenturen), die dem Auftraggeber vertraglich zu Vertraulichkeit verpflichtet sind, zur Verfügung zu stellen,
  • das Recht, punktuell ausgewählte Detailergebnisse – wie die Erfüllung einzelner Kriterien oder die in einzelnen Erhebungskategorien erzielten Werte – unter Referenzierung auf BEST RECRUITERS medial zu verwerten, beispielsweise in Form von Pressemitteilungen sowie
  • das Recht einer eventuell notwendigen späteren Konvertierung der Inhalte in andere Datenformate im Zuge der Datensicherung. 

Hat der Auftraggeber die BEST-RECRUITERS-Studie vollumfänglich durchlaufen und die damit einhergehenden Voraussetzungen der Zertifizierungsreife erfüllt, umfasst das individuelle BEST-RECRUITERS-Paket auch die Auszeichnung in Form des BEST-RECRUITERS-Gütesiegels. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, diese Auszeichnung (Bilddatei) ohne zeitliche Einschränkung für alle internen sowie externen Kommunikationsmedien und -kanäle (Print, Online etc.) zu verwenden. Dieses Recht ist weder ausschließlich noch übertragbar. 

Sofern in die Auszeichnung die Recruiting-Leistungen mehrerer Gesellschaften eines Konzerns beziehungsweise einer Gruppe maßgeblich eingeflossen sind – insbesondere im Hinblick auf die Bewerbungsresonanz, die Karriere-Website sowie die Online-Stellenanzeigen – und diese Gesellschaften nicht ebenfalls Teil der BEST-RECRUITERS-Stichprobe sind, sind all jene dazu berechtigt, das Gütesiegel zu führen. 

Wurde hingegen explizit eine einzelne Tochtergesellschaft im Rahmen der Studie untersucht, ist die übergeordnete Muttergesellschaft nicht automatisch zum Führen des Siegels berechtigt.     

Das BEST-RECRUITERS-Gütesiegel darf grundsätzlich weder grafisch noch inhaltlich durch den Auftraggeber verändert werden. Unabdingbare Anpassungen sind jedenfalls mit dem Auftragnehmer abzustimmen und verlangen schriftliche Zustimmung.  

Sowohl die Inhalte des Studienberichts als auch des Kund:innenportals und des durch den Auftragnehmer erstellten Recruiting-Fragebogens sind ausschließlich für die interne Nutzung durch den Auftraggeber beziehungsweise durch ausgewählte Dritte (cf. Rechtseinräumung) vorgesehen. Es ist sicherzustellen, dass großflächige Inhalte – insbesondere der Studienberichte, Erläuterung von Kriterien, Best-Practice-Beispiele etc. – nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. 

Darüber hinaus ist es untersagt, mit den Inhalten eigene Studien zur kommerziellen Nutzung durchzuführen oder die Daten sonst kommerziell zu vertreiben oder aufzubereiten.

Nutzungszeitraum

Die Nutzungsrechte am BEST-RECRUITERS-Paket werden grundsätzlich zeitlich uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. 

Das individuelle BEST-RECRUITERS-Paket des Auftraggebers beinhaltet einen Zugang zum BEST-RECRUITERS-Kund:innenportal sowie zum Recruiting-Fragebogen im robin-mood-Portal, deren Inhalte für zwölf Monate ab Freischaltung für den Auftraggeber verfügbar sind, sofern nicht zwischenzeitlich die Ergebnisse des darauffolgenden Studienzyklus erworben werden. Eine längere Nutzung der Inhalte des BEST-RECRUITERS-Kund:innenportals beziehungsweise des robin-mood-Portals ist individuell mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren.

Vertragsdauer

Die Vertragsdauer beginnt mit Einlangen des durch den Auftraggeber unterfertigten Angebots und endet mit der vollständigen Übermittlung des Vertragsgegenstandes an den Auftraggeber, hinsichtlich BEST-RECRUITERS-Kund:innenportal und Recruiting-Fragebogen im robin-mood-Portal nach einer Laufzeit von zwölf Monaten ab Freischaltung der Inhalte des Portals automatisch, sofern nicht Gegenteiliges vereinbart wurde.   

Haftung – Freistellung

Die BEST-RECRUITERS-Studie wird unter Anwendung höchster wissenschaftlicher Sorgfalt und Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Trotz höchster Sorgfalt kann dennoch eine absolute Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Daten in der Studie, in den Publikationen sowie im Recruiting-Fragebogen ­– vor allem die Richtigkeit jeder einzelnen Zahl – mit wirtschaftlichen Mitteln durch den Auftragnehmer nicht sichergestellt werden und ist daher nicht Vertragsgegenstand. Desgleichen ist auch ein etwaig durch die Verwendung der Daten aus der Studie und des Studienberichtes beziehungsweise der Inhalte des BEST-RECRUITERS-Kund:innenportals und des Recruiting-Fragebogens gewünschter Marketingerfolg nicht Vertragsgegenstand. Dies gilt jeweils nicht im Falle von Vorsatz.
Die Ableitung von Schlussfolgerungen und Entscheidungen aus den Daten der Studie und des Studienberichts beziehungsweise des BEST-RECRUITERS-Kund:innenportals und des Recruiting-Fragebogens obliegt der Verantwortung des Auftraggebers. Haftungsansprüche aus diesem Grunde sind ausdrücklich ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf das Recht, Nachbesserung zu verlangen. Nur bei nicht erfolgter oder fehlgeschlagener Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht auf Minderung oder Wandlung.

Eine Haftung des Auftragnehmers ist dem Grunde nach auf solche Schäden beschränkt, die von diesem nachweislich vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden. Eine Haftung des Auftragnehmers ist somit für den Fall einer leichten Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen bei sonstigem Ausschluss längstens innerhalb eines Jahres ab Liefertermin gerichtlich geltend gemacht werden. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen.